Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungsbedingungen für Lohnbeschichtung (B2B) der Herrmann Industrielackiererei GmbH. Stand: September 2026.
Inhalt
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Angebot und Vertragsschluss
- § 3 Preise und Zahlung
- § 4 Anlieferung, Beschaffenheit der Teile, Mitwirkung
- § 5 Ausführung, Farbtöne, Schichtdicken, Toleranzen
- § 6 Lieferzeit, Abholung, Lagerung
- § 7 Gefahrübergang, Transport, Verpackung
- § 8 Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung
- § 9 Haftung
- § 10 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
- § 11 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge, Leistungen und Lieferungen der Herrmann Industrielackiererei GmbH, Gitschiner Str. 20-22, 10969 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmer“), insbesondere für die Oberflächenbeschichtung, Vorbehandlung, Entlackung und das Strahlen von Werkstücken, die der Auftraggeber beistellt (Lohnbeschichtung).
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen schriftlich zustimmt.
(4) Diese AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Die aktuelle Fassung ist unter www.herrmannlack.de/agb abrufbar.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis oder verbindlich bezeichnet sind. Schriftliche Angebote sind 30 Tage gültig. Der Auftraggeber hat das Angebot vor Auftragsvergabe auf Richtigkeit und Vollständigkeit (Stückzahl, Maße, Werkstoff, Farbton, Verfahren) zu prüfen.
(2) Angebote beruhen auf den Angaben, Zeichnungen, Mustern und Stückzahlen des Auftraggebers. Weichen die tatsächlich angelieferten Teile davon ab (z. B. Oberfläche, Geometrie, Gewicht, Verschmutzung, Stückzahl je Los), ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis anzupassen oder die Ausführung abzulehnen.
(3) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder durch Beginn der Ausführung zustande. Die Übergabe der Teile mit Lieferschein oder Begleitpapier gilt als Auftrag zu den Bedingungen des zuletzt abgegebenen Angebots, ersatzweise zu den aktuellen Preisen des Auftragnehmers.
(4) Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(5) Für Musterbeschichtungen, Farbmuster und Erstmuster kann eine gesonderte Vergütung berechnet werden.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Werk Berlin zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ohne Verpackung, Transport und Versicherung.
(2) Es gilt der im Angebot bzw. in der aktuellen Preisliste ausgewiesene Mindestauftragswert. Für Farbwechsel, Sonderfarbtöne (nicht Lagerfarbe), Strukturlacke, Effekt- und Metallic-Pulver kann ein Rüst- bzw. Farbwechselzuschlag berechnet werden. Eigens für den Auftrag beschaffte Beschichtungsstoffe, die nicht verbraucht werden, können dem Auftraggeber in Mindestgebindegröße in Rechnung gestellt werden.
(3) Nicht im Preis enthalten und gesondert berechnet werden insbesondere: Abkleben und Abdecken von Funktionsflächen, Gewinden und Bohrungen, soweit nicht ausdrücklich angeboten; Entfernen von Altbeschichtungen, Rost, Flugrost, Zunder, Schweißrückständen, Silikon oder Fetten über das übliche Maß hinaus; Reinigen, Schleifen, Nachstrahlen sowie das Anbringen fehlender Bohrungen und Aufhängungen; Nacharbeit aufgrund mangelhafter Teile des Auftraggebers; Eil- und Sonderschichten. Für Anlieferungen ohne Lieferschein oder ohne eindeutige Zuordnung zur Auftragsposition wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 € netto berechnet.
(4) Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Ausführung Material-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich und liegt die Ausführung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, sofern kein Festpreis vereinbart ist.
(5) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Erhalt, spätestens innerhalb von 7 Tagen, ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt. Zahlungen erfolgen ausschließlich auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers; andere Zahlungsweisen bedürfen der schriftlichen Absprache. Bei Neukunden ist die Vergütung vor oder bei Abholung der fertigen Teile zu zahlen. Bei Einzelaufträgen und Aufträgen größeren Umfangs kann der Auftragnehmer eine Anzahlung verlangen.
(6) Mit Überschreiten des Zahlungsziels gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(7) Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen und die Herausgabe bearbeiteter Teile bis zur vollständigen Zahlung zu verweigern.
(8) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 4 Anlieferung, Beschaffenheit der Teile, Mitwirkung
(1) Der Auftraggeber liefert die Teile auf eigene Kosten und Gefahr frei Werk Berlin während der Warenannahmezeiten an, mit Lieferschein, der Stückzahl, Werkstoff, gewünschten Farbton (RAL oder Muster), Glanzgrad, Verfahren und Liefertermin angibt. Die Teile sind so anzuliefern und zu kennzeichnen, dass eindeutig erkennbar ist, welche Teile zu welcher Auftragsposition gehören.
(2) Die Teile müssen beschichtungsfähig sein. Der Auftraggeber stellt insbesondere sicher, dass sie frei von Silikon, Trennmitteln, Wachsen, Kleberesten, Klebebandrückständen, Markierungsfarben, Schweißspray, Rost und Zunder sind, dass gestrahlte Teile keinen Flugrost aufweisen, dass Hohlräume ausreichend Entlüftungs-, Ablauf- und Aufhängebohrungen bzw. geeignete Aufhängungen haben, dass Schweißnähte dicht und geschlossen sind und dass die Teile einschließlich aller mit ihnen verbundenen Teile Temperaturen von bis zu 230 °C standhalten.
(3) Der Auftraggeber weist schriftlich hin auf: Werkstoff und Legierung, Vorbeschichtungen oder Verzinkung, Funktionsflächen, Passungen, Gewinde und Maße, die frei bleiben oder eingehalten werden müssen, nicht hitzebeständige Einbauteile (z. B. Kunststoff, Dichtungen, Elektronik), sowie besondere Anforderungen (Korrosivitätskategorie, Normen, Kundenspezifikationen, Prüfnachweise).
(4) Für Holzwerkstoffe (z. B. MDF) und Kunststoffe gilt ergänzend: Der Auftraggeber gewährleistet eine für die Beschichtung geeignete Qualität, Kantenbeschaffenheit und Restfeuchte. Quellen, Kantenaufbrüche und Ausgasungen infolge der Materialeigenschaften gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(5) Die Stückzahl wird bei Anlieferung nur nach Packstücken bzw. Gebinden erfasst. Eine Einzelzählung und eine Eingangsprüfung auf Beschaffenheit, Maßhaltigkeit oder Abweichungen vom Auftrag schuldet der Auftragnehmer nicht. Weicht die Anlieferung vom Auftrag ab, gilt dies als Auftragsänderung; die Teile werden nach den übrigen Vorgaben des ursprünglichen Auftrags bearbeitet und nach tatsächlichem Umfang berechnet. Für die Stückzahl bei Rücklieferung ist die Zählung des Auftragnehmers maßgeblich, sofern der Auftraggeber nicht bei Übernahme widerspricht.
(6) Sind Teile nicht beschichtungsfähig, kann der Auftragnehmer die Ausführung verweigern oder nach Rücksprache die erforderliche Vorarbeit gegen gesonderte Vergütung übernehmen. Aufwand für bereits erfolgte Prüfung und Handling wird berechnet.
(7) Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung Ort und Art der beabsichtigten Verwendung mitzuteilen, insbesondere Einsatz im Außen- oder Nassbereich, in Küstennähe oder aggressiver Atmosphäre, Kontakt mit Chemikalien oder Lebensmitteln sowie besonders starke mechanische Beanspruchung (z. B. Bodenbleche, Trittflächen). Unterbleibt dieser Hinweis, führt der Auftragnehmer eine Beschichtung für den Innenbereich aus; Schäden aufgrund eines davon abweichenden Einsatzes sind keine Mängel.
§ 5 Ausführung, Farbtöne, Schichtdicken, Toleranzen
(1) Der Auftragnehmer führt die Beschichtung nach den anerkannten Regeln der Technik und den Verarbeitungsvorgaben der Beschichtungsstoffhersteller aus. Verfahren, Vorbehandlung und Beschichtungsstoff wählt er nach eigenem Ermessen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Farbtöne werden nach RAL, NCS oder vom Auftraggeber freigegebenem Muster ausgeführt. Geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in Farbton, Glanzgrad und Struktur, insbesondere zwischen verschiedenen Chargen, Lieferungen, Beschichtungsverfahren (Pulver/Nasslack) und Untergründen, sowie Abweichungen bei Effekt- und Metallic-Farbtönen sind zulässig und kein Mangel. Kommt es auf Farbgleichheit mehrerer Lieferungen an, muss der Auftraggeber dies vorab schriftlich mitteilen und den Gesamtbedarf in einem Auftrag erteilen.
(3) Die Beurteilung der Oberfläche erfolgt bei diffusem Tageslicht aus einem Betrachtungsabstand von mindestens 3 m bei Außenflächen und 1 m bei Innenflächen, im Winkel von etwa 60° zur Oberfläche. Nur dabei erkennbare Fehler sind beachtlich.
(4) Schichtdicken werden gemäß Angebot bzw. Datenblatt ausgeführt. An Kanten, Innenecken, in Bohrungen, Hohlräumen und an schwer zugänglichen Stellen (Faraday-Effekt) können Schichtdicken technisch bedingt unter- oder überschritten werden.
(5) Aufhängepunkte und Kontaktstellen bleiben unbeschichtet oder zeigen Abdrücke; der Auftragnehmer wählt sie möglichst an nicht sichtbaren Stellen. Sollen bestimmte Flächen frei bleiben, muss der Auftraggeber sie im Auftrag oder auf der Zeichnung kennzeichnen.
(6) Die Beschichtung erhöht die Maße der Teile um die Schichtdicke. Maßhaltigkeit von Passungen, Bohrungen und Gewinden schuldet der Auftragnehmer nur, wenn ein Abdecken schriftlich beauftragt ist. Wärmebedingter Verzug dünnwandiger, asymmetrischer oder spannungsbehafteter Teile ist kein Mangel der Beschichtung.
(7) Bei feuer- oder galvanisch verzinkten Teilen (Duplex), eloxierten Teilen, Guss und Aluminiumguss, entlackten, vorbeschichteten sowie gestrahlten Teilen mit Fugen, Falzen oder Doppelungen (z. B. Türzargen) kann es auch bei sorgfältiger Bearbeitung zu Haftungsproblemen, Ausgasungen, Blasen, Kratern und Poren kommen. Aluminiumteile können sich im Einbrennofen aufgrund fertigungsbedingter Spannungen, Materialverbunde oder Schweißnähte verziehen; eingebaute Kunststoffstege können Kältebrücken und Oberflächenstörungen verursachen. Für diese Erscheinungen haftet der Auftragnehmer nur, wenn er die ursächliche Vorbehandlung ausdrücklich übernommen hat und sie mangelhaft ausgeführt wurde.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen zu erbringen sowie Leistungen durch qualifizierte Dritte (z. B. Strahlen, Verzinken) ausführen zu lassen.
(9) Beim Strahlen, Beizen, Entlacken und Einbrennen können auch bei sorgfältiger Bearbeitung Verformungen oder Beschädigungen dünnwandiger oder vorgeschädigter Teile entstehen. Gestrahlte, nicht beschichtete Teile können durch Luftfeuchtigkeit binnen kurzer Zeit wieder Flugrost ansetzen; sie sind unverzüglich nach Fertigmeldung abzuholen. Flugrost infolge verspäteter Abholung ist kein Mangel.
(10) Farbtöne außerhalb des Lagerbestands, Sonder- und Leuchtfarbtöne führt der Auftragnehmer nur nach gesonderter Vereinbarung aus; Beschaffungskosten und Mindermengenzuschläge trägt der Auftraggeber (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 6 Lieferzeit, Abholung, Lagerung
(1) Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt sind. Fristen beginnen erst, wenn die Teile vollständig und beschichtungsfähig angeliefert, alle Angaben nach § 4 vorliegen und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.
(2) Höhere Gewalt und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen (z. B. Anlagenausfall, Energieversorgung, Lieferverzug von Beschichtungsstoffen, Streik, behördliche Maßnahmen) verlängern die Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten. Schadensersatz wegen Verzugs ist nach Maßgabe von § 9 beschränkt.
(4) Fertiggestellte Teile sind innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigmeldung abzuholen bzw. abzunehmen. Danach lagert der Auftragnehmer sie auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers und kann ein ortsübliches Lagergeld berechnen. Er ist berechtigt, die Teile in ein externes Lager in Berlin oder Brandenburg zu verbringen oder sie auf Kosten des Auftraggebers an diesen zu versenden; dann sind die tatsächlichen Lager-, Verbringungs- und Versandkosten zu erstatten.
(5) Werden Teile trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fertigmeldung abgeholt, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung berechtigt, sie auf Kosten des Auftraggebers zu verwerten oder zu entsorgen und den Erlös mit offenen Forderungen zu verrechnen.
§ 7 Gefahrübergang, Transport, Verpackung
(1) Die Gefahr geht mit Fertigmeldung und Bereitstellung zur Abholung auf den Auftraggeber über, spätestens mit Übergabe an den Auftraggeber, einen Spediteur oder Frachtführer. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer den Transport mit eigenen Fahrzeugen übernimmt.
(2) Transporte durch den Auftragnehmer werden gesondert berechnet. Eine Transportversicherung schließt der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab.
(3) Die Verpackung erfolgt nach Ermessen des Auftragnehmers in handelsüblicher Weise, bevorzugt in der Anlieferverpackung. Sonderverpackungen (z. B. Einzelverpackung, Folie, Kantenschutz) werden gesondert berechnet. Leihpaletten und Gitterboxen sind zu tauschen oder werden berechnet.
(4) Transportschäden sind sofort bei Übernahme auf dem Frachtbrief zu vermerken und dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 8 Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung
(1) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Teile abholt oder annimmt und nicht innerhalb von 7 Werktagen wesentliche Mängel schriftlich rügt, spätestens jedoch mit Weiterverarbeitung, Montage oder Weiterlieferung.
(2) Der Auftraggeber hat die Teile unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind innerhalb von 7 Werktagen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich unter Angabe von Auftrag, Stückzahl und Fehlerbild (möglichst mit Fotos) zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt.
(3) Beanstandete Teile sind im Zustand der Rüge zur Prüfung bereitzuhalten und dürfen nicht weiterverarbeitet, montiert oder ausgeliefert werden. Nacharbeit durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers schließt Mängelansprüche aus, es sei denn, die Nacharbeit war zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden dringend erforderlich.
(4) Bei berechtigter Rüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Ausbesserung oder Neubeschichtung (ggf. nach Entlackung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung für die betroffenen Teile mindern oder insoweit vom Vertrag zurücktreten.
(5) Keine Mängel sind insbesondere: unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und die in § 5 beschriebenen zulässigen Abweichungen; Schäden durch ungeeignete Teile oder falsche bzw. fehlende Angaben des Auftraggebers (§ 4); Schäden nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Montage, Lagerung, Reinigung, mechanische Beanspruchung, aggressive Medien, mangelhafte Bauarbeiten oder natürlichen Verschleiß; Korrosion, die von nicht beschichtbaren Stellen (Hohlräume, Kanten, Schnittflächen, Bohrungen) ausgeht.
(6) Beschichtete Teile dürfen nur nach den Vorgaben des Beschichtungsstoffherstellers gereinigt werden (in der Regel mit neutralen, wässrigen Reinigern ohne Lösemittel oder Scheuermittel). Reinigungs- und Pflegehinweise stellt der Auftragnehmer auf Anfrage zur Verfügung.
(7) Garantien für Korrosionsschutzdauer, Farbton- oder Glanzbeständigkeit übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Garantie vereinbart sind.
(8) Mehraufwendungen der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die dadurch entstehen, dass die Teile nach Ablieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurden, trägt der Auftraggeber, es sei denn, dies entspricht dem vereinbarten Verwendungszweck.
(9) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, insbesondere bei Bauwerken und Sachen für Bauwerke (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Für Beschädigung, Verlust oder Unbrauchbarwerden der vom Auftraggeber beigestellten Teile haftet der Auftragnehmer in Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bis zum 3-fachen Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags. Übersteigt der Wert der beigestellten Teile diesen Betrag erheblich, hat der Auftraggeber den Wert vor Auftragserteilung schriftlich anzugeben; der Auftragnehmer kann dann eine gesonderte Versicherung auf Kosten des Auftraggebers abschließen oder den Auftrag ablehnen.
(4) Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen gegenüber Dritten sowie Aus- und Einbaukosten, ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
(5) Beigestellte Teile lagern während der Bearbeitung auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer versichert sie nicht gegen Feuer, Wasser, Diebstahl oder sonstige Risiken; dies obliegt dem Auftraggeber.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 10 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
(1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Teilen des Auftraggebers zu (§ 647 BGB). Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen; für sonstige Forderungen aus der Geschäftsverbindung gilt es nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Stehen die Teile nicht im Eigentum des Auftraggebers, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt ein vertragliches Pfandrecht bzw. seine Anwartschaftsrechte an den Teilen in gleichem Umfang ein und tritt ihm seine Ansprüche gegen den Eigentümer auf Herausgabe insoweit ab.
(3) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer nach Androhung mit einer Frist von zwei Wochen die Pfandsache nach den gesetzlichen Vorschriften verwerten.
(4) Vom Auftragnehmer gelieferte Beschichtungsstoffe, Zubehör und Verpackungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sein Eigentum.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Zeichnungen, Muster und technische Unterlagen des Auftraggebers behandelt der Auftragnehmer vertraulich. Er darf mit Zustimmung des Auftraggebers Fotos der bearbeiteten Teile als Referenz verwenden.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsabwicklung und nach Maßgabe der DSGVO. Die Datenschutzhinweise sind unter www.herrmannlack.de/datenschutz abrufbar.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Berlin. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: September 2026
